• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Wer nicht der obligatorischen Statusfeststellung unterliegt, muss einen Antrag auf Statusfeststellung stellen

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Clearingstelle.de | Antrag auf Statusfeststellung stellenWer Zweifel an seinem aktuellen Sozialversicherungsstatus hat, oder seinen Sozialversicherungsstatus gar nicht kennt, kann gemäß § 7a SGB eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Einzige Bedingung ist, dass bisher noch kein Statusfeststellungsverfahren für das betreffende Arbeitsverhältnis durchgeführt wurde und dass auch noch kein Feststellungsverfahren von Amts wegen beantragt wurde.

Eine solche automatische Überprüfung des Sozialversicherungsstatus findet statt bei:

  • Gesellschafter-Geschäftsführern (seit 01. Januar 2005)
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen oder Ehe-/Lebenspartnern des Arbeitgebers (seit 01. Januar 2008)

Antragstellung

Alle anderen Personen müssen für ein Statusfeststellungsverfahren einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Zur Antragstellung steht das Formular V027 („Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“) zur Verfügung. Der Antrag kann sowohl von der betroffenen Person selber, ihrem Arbeitgeber oder auch von beiden zusammen gestellt werden.

Unabhängig, wer den Antrag stellt, müssen aber in jedem Fall sowohl Arbeitgeber als auch  Arbeitnehmer umfangreiche Fragen zum Arbeitsverhältnis beantworten und mit entsprechenden Belegen (z. B. Vertragskopien) versehen. Außerdem muss in jedem Fall angegeben werden, auf welchen Sozialversicherungsstatus das Arbeitsverhältnis überprüft werden soll.


Bearbeitung und Bescheid

Um also durch das Verfahren die Sozialversicherungsfreiheit bestätigt zu bekommen, muss entsprechend angegeben werden, dass das Arbeitsverhältnis auf Sozialversicherungsfreiheit überprüft werden soll. Stellt die Clearingstelle bei der Bearbeitung des Antrages fest, dass die notwendigen Kriterien nicht erfüllt werden, teilt sie dies dem Antragsteller mit. Dieser kann sich dann zu den fraglichen Punkten äußern. Anschließend entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund endgültig über den festgestellten Status und teilt diesen dem Antragsteller in einem Bescheid mit. Weicht die Clearingstelle nicht von dem beantragten Status ab, ergeht der Bescheid ohne weitere Zwischenschritte. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, ist in einem zweiten Schritt auch eine Klage möglich.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.