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Clearingstelle | Antrag Statusfeststellung Scheinselbständigkeit


Clearingstelle.de | Antrag Statusfeststellung ScheinselbständigkeitFür viele Selbständige lässt sich durch einen Antrag Statusfeststellung Scheinselbständigkeit vermeiden. Das betrifft insbesondere solche Selbständige, die regelmäßig oder nahezu ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig sind. Sie können mit einem Antrag auf Statusfeststellung Scheinselbständigkeit von vornherein ausschließen, wenn sie bereits zu Beginn eines Auftragsverhältnisses ihren Sozialversicherungsstatus überprüfen lassen. Je nachdem, ob das Auftragsverhältnis als sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei eingestuft wird, können sie und der Arbeitgeber angemessen reagieren und Scheinselbständigkeit vermeiden.


Ohne Antrag auf Statusfeststellung Scheinselbständigkeit möglich

Wird nämlich zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass Scheinselbstständigkeit besteht oder bestanden hat, müssen für den kompletten Zeitraum der Zusammenarbeit Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachgezahlt werden. Scheinselbständigkeit liegt vor allem dann vor, wenn der Auftragnehmer zum Beispiel aufgrund des Vertrags- und Auftragsverhältnisses nicht als selbständiger Unternehmer sondern als abhängig Angestellter einzustufen ist, aber als selbständiger Unternehmer auftritt und keine Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Insbesondere, wenn folgende Kriterien zutreffen, gehen die Sozialversicherungsträger in der Regel von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis aus:

  • Die erwerbstätige Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig – das heißt, mehr als fünf Sechstel des Umsatzes werden nur mit einem Auftraggeber erzielt
  • Es ist kein unternehmerisches Handeln erkennbar – der Unternehmer verfügt über keinen eigenen Unternehmensauftritt mit Briefpapier, Visitenkarte oder Unternehmensschild und ist darüber hinaus auch weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden
  • Beim Auftraggeber sind für die gleiche Tätigkeit des Auftragnehmers auch angestellte Arbeitnehmer beschäftigt
  • Der Auftragnehmer hat die gleiche Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als angestellter Arbeitnehmer verrichtet

Mit Antrag auf Statusfeststellung Scheinselbstständigkeit von Anfang an ausschließen

Auftragnehmer und Auftraggeber können mit einem Antrag auf Statusfeststellung Scheinselbständigkeit vermeiden. Dazu müssen sie für einen Antrag auf Statusfeststellung, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden, das Formular V027 der Deutschen Rentenversicherung Bund ausfüllen und bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen. Sie entscheidet dann darüber, ob für das Auftragsverhältnis Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.


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1) Wichtiger Hinweis: Allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für die rechtliche Prüfung einer Statusfeststellung zuständig. Die Webseite clearingstelle.de ist ein Angebot der Kanzlei CLEARINGSTELLE.DE - Beratung von gerichtlich zugelassenen Rentenberatern. Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Sachverhalten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund und helfen Ihnen bei der Statusfeststellung den gewünschten Sozialversicherungs-Status zu erlangen.