• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Urteil: Radiomoderatorin nicht sozialversicherungspflichtig

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Clearingstelle.de | Urteil: Radiomoderatorin nicht sozialversicherungspflichtig - Radio Moderator Viele selbstständige Einzelunternehmer und Freiberufler geraten immer häufiger in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. So auch in einem aktuellen Fall, über den das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entscheiden musste. Geklagt hatte die Betreiberin eines privaten Rundfunksenders. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte zuvor entschieden, dass eine beschäftigte freie Radiomoderatorin sozialversicherungspflichtig sein sollte. Die Betreiberin des Radiosenders sollte entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dagegen hatte die Frau geklagt.


Freie Mitarbeit oder Angestelltenverhältnis?

Die Betreiberin des Radiosenders hatte mit einer Radiomoderatorin einen Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen. Aufgabe der Moderatorin war es, gemeinsam mit einem weiteren Moderator eine Morgensendung eigenständig zu planen und durchzuführen. Die Vergütung erfolgte in Form eines vereinbarten Tageshonorars.

Anders als die Senderbetreiberin und die Moderatorin stufte die Deutsche Rentenversicherung Bund das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig ein. Dagegen klagte die Senderbetreiberin. Das Sozialgericht gab der Klägerin recht. Auch das Landessozialgericht bestätigte nach einer Berufung die Einschätzung.


Gericht bestätigt freie Mitarbeit

Das Landessozialgericht hatte seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass:

  • Die Moderatorin nicht in den Betrieb eingebunden war
  • Ihre Arbeit frei gestalten konnte und somit keine Weisungsbindung bestand

Ausschlaggebendes Kriterium war in den Augen der Richter vor allem, dass die Auftraggeberin nicht frei über die Arbeitsleistung der Moderatorin verfügen konnte.


In Zweifelsfällen Status klären lassen

Gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern kommt es in der letzten Zeit vermehrt zu Zweifeln der Deutschen Rentenversicherung am Sozialversicherungsstatus. Schnell steht dann der Verdacht der Scheinselbstständigkeit im Raum. In der Regel verbunden mit hohen Beitragsnachforderungen. Die muss  vor allem der Auftraggeber zahlen, wenn tatsächlich Sozialversicherungspflicht bestanden hat.

Welcher Sozialversicherungsstatus für eine Person und ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Auftraggeber und -nehmer einfach und verbindlich prüfen und festlegen lassen. Dazu muss lediglich einer der Betroffenen oder beide gemeinsam ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen. Zuständig ist dafür die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Gerade bei einer Zusammenarbeit mit selbstständigen „Einzelkämpfern“ ist die verbindliche Prüfung des Sozialversicherungsstatus durchaus zu empfehlen. Hier kommt es immer öfter zu Problemen.

 


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.