• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Urteil: Gericht erklärt zahnmedizinische Verwaltungsassistentin für sozialversicherungsfrei

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Clearingstelle.de | Urteil: Gericht erklärt zahnmedizinische Verwaltungsassistentin für sozialversicherungsfrei - lächelnde Assistentin Die Frage nach Sozialversicherungspflicht oder -freiheit tauch in vielen Bereichen immer wieder auf. So auch im Fall einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin.

Sie arbeitete selbstständig für einen Auftrag gebenden Zahnarzt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte dies bei einer Betriebsprüfung infrage.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Betroffenen Recht und sprach sie sozialversicherungsfrei. Mit einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund lassen sich Unklarheiten frühzeitig ausräumen.


Ein typisches Problem bei freier Mitarbeit

Der vorliegende Fall ist ein typisches Beispiel für Probleme im Zusammenhang mit freier Mitarbeit. Als freie Mitarbeiterin war die zahnmedizinische Verwaltungsassistentin für einen Zahnarzt tätig. Die freie Mitarbeiterin übernahm verschiedene Verwaltungsaufgaben für den Zahnarzt, der ihr Auftraggeber war. Dazu gehörten insbesondere:

  • Rechnungen schreiben
  • Abrechnungen durchführen
  • Kostenpläne erstellen
  • etc.

Die Abrechnung erfolgte auf Stundenbasis. Pro Stunde war ein Honorar von 40, später von 50 Euro vereinbart. Vertraglich war weiterhin vereinbart, dass die Verwaltungsassistentin ihre Tätigkeit in der Praxis des Zahnarztes oder auch in ihrem eigenen Büro durchführen konnte.

Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund sah das Landesgericht Baden-Württemberg damit die Kriterien für eine freie Mitarbeit gegeben. Eine abhängige Beschäftigung bestand nach Ansicht des Gerichtes nicht. Die zahnmedizinische Verwaltungsassistentin unterlag damit nicht der Sozialversicherungspflicht.


Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung?

Eine Unterscheidung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung ist für Auftraggeber wie auch für selbstständige Auftragnehmer oft gleichermaßen schwierig. Eine Klärung ist aber enorm wichtig. Schnell steht der Verdacht der Scheinselbstständigkeit und auch Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Raum. Die muss dann größtenteils der Auftraggeber zahlen.

Eine zentrale Rolle bei der Unterscheidung der Art der Beschäftigung spielen immer verschiedene Kriterien:

  • Weisungsbindung
  • Wahl des Arbeitsortes und Einbindung in das Unternehmen des Auftraggebers
  • Unternehmerrisiko
  • Leistungsbezogene Bezahlung

Freie Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person auf eigenes unternehmerisches Risiko handelt und eine leistungsbezogene Vergütung erhält. Darüber hinaus darf sie nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden sein und sollte nicht in das Unternehmen eingebunden sein.

Da nicht immer alle Punkte im gleichen Umfang erfüllt sind, sind die Übergänge zur abhängigen Beschäftigung oft fließend. Es handelt sich bei der Festlegung der Beschäftigungsart in der Regel um Einzelfallentscheidungen.


Sozialversicherungsstatus prüfen und festlegen lassen

Bei freier Mitarbeit sollte grundsätzlich zum Beginn der Zusammenarbeit der Sozialversicherungsstatus verbindlich geprüft und festgelegt werden. Das übernimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV können Auftragnehmer wie auch Auftraggeber stellen.

 


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.