• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Teilweise Sozialversicherungsfreiheit für AG-Vorstände

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Clearingstelle.de | Teilweise Sozialversicherungsfreiheit für AG-VorständeDie Sozialversicherungspflicht für Vorstände einer AG ist zwar etwas kompliziert, im Gegensatz zu vielen anderen Fällen aber gesetzlich eindeutig geregelt. Demnach sind Vorstände einer AG zwar Arbeitnehmer aber keine Angestellten. Aus diesem Grunde sind sie auch nicht in gleichem Maße wie Angestellte schutzbedürftig. Sie sind daher von weiten Teilen der Sozialversicherungspflicht per Gesetz befreit. Allerdings nicht für alle Bereiche.


Befreiung von Renten- und Arbeitslosenversicherung per Gesetz

Die Sozialversicherungsfreiheit für Vorstände einer AG erstreckt sich auf die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. In diesen Bereichen besteht keine Sozialversicherungspflicht und die Betroffenen können privat Vorsorgen, ohne dass sie einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Rentenversicherung stellen müssen.

Anders verhält es sich bei der Krankenversicherungspflicht. Hier besteht ausdrücklich keine Befreiung per Gesetz. Weil aber das Einkommen von Vorständen einer AG in der Regel die Versicherungspflichtgrenze deutlich übersteigt, ist hier in nahezu allen Fällen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des Jahreseinkommens möglich.

Wegen dieser Regelung zur Krankenversicherungspflicht von Vorständen einer AG haben diese immer auch einen Rechtsanspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Rechtsanspruch ist unabhängig davon, ob die betreffende Person freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist.


Sozialversicherungsfreiheit gilt auch für weitere Beschäftigungsverhältnisse

Die Befreiung von weiten Teilen der Sozialversicherungspflicht für Vorstände einer AG beschränkt sich nicht nur auf ihre Vorstandstätigkeit. Die Befreiung erstreckt sich auch auf weitere Beschäftigungsverhältnisse. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese weiteren Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Aktiengesellschaft, in der auch die Vorstandstätigkeit ausgeübt wird, bestehen. Innerhalb von Konzernen sind auch Beschäftigungen in Konzernunternehmen möglich.

Gerade aufgrund verschiedener Beschäftigungsverhältnisse kommt es trotz der eindeutigen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht von Vorständen einer AG immer wieder zu Unklarheiten. In diesen Fällen lassen sich die Zweifel nur durch ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eindeutig beseitigen.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.