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Sozialversicherungspflicht für angestellte Minderheitsgesellschafter mit Stimmbindung?


Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - angestellte MinderheitsgesellschafterDie Sozialversicherungspflicht von angestellten Gesellschaftern ist regelmäßig Streitthema vor Sozialgerichten.
Mitbestimmungsmöglichkeiten sind bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht ein entscheidender Faktor. Wie steht es dann um die Sozialversicherung eines angestellten Minderheitsgesellschafters mit Stimmbindung? Genau dieser Fall beschäftigte das Bundessozialgericht (BSG).

Zu entscheiden hatte das BSG über den Fall einer als Prokuristin angestellten Minderheitsgesellschafterin. Die Frau hatte von ihrem Ehemann 40 Prozent der Anteile an dessen GmbH bekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann alleiniger Gesellschafter gewesen. Ein zusätzlicher Stimmbindungsvertrag regelte außerdem, dass die Frau stimmrechtlich so zu behandeln war, als ob sie 50 Prozent der Stimmrechte innehätte. Der Vertrag war nur aus wichtigen Gründen kündbar.


BSG kippt Sozialversicherungsfreiheit

Die ersten beiden Instanzen, Sozialgericht und Landessozialgericht, hatten nicht zuletzt aufgrund der vertraglich eingeräumten Mitbestimmungsmöglichkeiten Sozialversicherungsfreiheit festgestellt. Das Bundessozialgericht hatte diese Urteile jedoch gekippt und damit im Sinne der Deutschen Rentenversicherung Bund geurteilt. Diese hatte die Sozialversicherungsfreiheit angezweifelt.

Sozialversicherungspflicht sah das Bundessozialgericht gegeben, weil die Frau im Rahmen ihrer Anstellung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Zwar verfügte sie durch den zusätzlichen Vertrag über umfangreiche Mitbestimmungsmöglichkeiten im Unternehmen. Problematisch war jedoch, dass der Vertrag kündbar war, etwa im Falle eines Zerwürfnisses der Eheleute. Damit hätte die Ehefrau ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten verloren.


Beraten lassen und Sozialversicherungsstatus prüfen

Wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, spielt die richtige Vertragsgestaltung bei der Frage nach der Sozialversicherungspflicht eine entscheidende Rolle. Soll ein bestimmter Sozialversicherungsstatus sichergestellt werden, empfiehlt es sich aus diesem Grund immer, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Bestehen darüber hinaus Zweifel am aktuellen Sozialversicherungsstatus ist es grundsätzlich angebracht, den fraglichen Status in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV verbindlich durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klären und festlegen zu lassen.

 


Wichtiger Hinweis: Allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für die rechtliche Prüfung einer Statusfeststellung zuständig. Die Webseite clearingstelle.de ist ein Angebot der gleichnamigen Kanzlei CLEARINGSTELLE.DE - Beratung von gerichtlich zugelassenen Rentenberatern. Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Sachverhalten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund und helfen Ihnen bei der Statusfeststellung den gewünschten Sozialversicherungs-Status zu erlangen.