• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

CLEARINGSTELLE.DE: Ein Team bestehend aus gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.

clearingstelle.de - 030 5 444 56 02

Clearingstelle | Scheinselbstständigkeit mit Statusfeststellungsverfahren begegnen

Kostenfreie Beratung von clearingstelle.de zur Statusfeststellung


Clearingstelle.de | Scheinselbstständigkeit mit Statusfeststellungsverfahren begegnenWer als Unternehmer Freie Mitarbeiter und Honorarkräfte beschäftigt oder mit Selbstständigen zusammenarbeitet, nimmt einige Risiken in Kauf. Je nach Ausgestaltung der Zusammenarbeit kann es schnell zum Vorwurf der Scheinselbstständigkeit kommen. Die Konsequenzen trägt zumeist ausschließlich der Unternehmer. Für Sicherheit sorgt in den meisten Fällen ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Viele Unternehmen nutzen für bestimmte Aufgaben die Dienste und Leistungen externer Anbieter. Seien es hochspezialisierte Berater, Experten, die nur für eine bestimmte Aufgabe benötigt werden oder auch zum dauerhaften Outsourcing bestimmter Aufgaben im Unternehmen an externe Anbieter. Für die Unternehmen bringt die Zusammenarbeit mit Freien Mitarbeitern, Beratern oder anderen Selbstständigen vor allem ein hohes Maß an organisatorischer und häufig auch finanzieller Flexibilität. Immer wieder kann es jedoch bei einer solchen Zusammenarbeit zum Verdacht der Scheinselbstständigkeit kommen. Insbesondere, wenn die Zusammenarbeit dauerhaft und regelmäßig stattfindet.


Scheinselbstständigkeit – häufig ohne Vorsatz

Scheinselbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Was im ersten Moment nach Vorsatz klingt, ist in vielen Fällen jedoch unbeabsichtigt und kann insbesondere für die Auftraggeber erhebliche Konsequenzen mit sich bringen. Entscheidend dafür, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, ist vor allem die Art der Zusammenarbeit. Die Bezeichnung als Selbstständiger und auch die Form des Vertrages für die Zusammenarbeit (Werk-, Dienst- oder Honorarvertrag etc.) können dabei unerheblich sein.

Von Scheinselbstständigkeit ist daher die Rede, wenn die Zusammenarbeit zwischen einem (vermeintlich) Selbstständigen und dem Auftraggeber durch eines oder mehrere Kriterien geprägt ist, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis signifikant sind. Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn der Auftragnehmer zum Beispiel:

  • Vorwiegend für einen Auftraggeber tätig ist und damit einen erheblichen Teil seines Umsatzes (mehr als fünf Sechstel) erzielt
  • Dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden ist
  • Selber keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
  • Sehr stark in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist
  • Feste Arbeitszeiten sowie einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz hat
  • Im Unternehmen des Auftraggebers für die gleiche Tätigkeit Arbeitnehmer abhängig angestellt sind

Nicht jedes der genannten Kriterien führt automatisch dazu, dass ein Selbstständiger zum Scheinselbstständigen wird. So gibt es zum Beispiel viele Einzelunternehmer und insbesondere selbstständige Freiberufler, die keine Angestellten beschäftigen. Im Zweifelsfall kann dieser Umstand jedoch ein entscheidender Faktor sein.

Auch die ausschließliche Tätigkeit für einen einzelnen Auftraggeber muss noch nicht automatisch zur Scheinselbstständigkeit führen. In diesem Fall kann auch eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vorliegen, bei der auf jeden Fall Rentenversicherungspflicht vorliegt. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sich Existenzgründer, die besonders häufig nur für einen Auftraggeber arbeiten, für die ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit auf Antrag befreien lassen.


Feststellung und Konsequenzen von Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit kann vor allem in zwei Zusammenhängen festgestellt werden:

  • Betriebsprüfung
  • Klage des Beschäftigten

Kommt es zum Vorwurf der Scheinselbstständigkeit eines Beschäftigten, drohen insbesondere dem Auftraggeber massive Konsequenzen. So muss in der Regel der Auftrag- bzw. Arbeitgeber im Fall einer Scheinselbstständigkeit für bis zu vier Jahre die Sozialversicherungsabgaben nachzahlen – sowohl den Arbeitgeber-, als auch den Arbeitnehmeranteil. Häufig handelt es sich dabei um enorme Summen. Das gilt in besonders hohem Maße, wenn der Auftragnehmer klagt. Wird seiner Klage stattgegeben, werden ihm damit rückwirkend auch Arbeitnehmerrechte zugesprochen. Spätestens in diesem Fall sollte sich ein Auftraggeber rechtlichen Beistand holen.


Mit Statusfeststellungsverfahren vor Scheinselbstständigkeit schützen

Eine sichere Vorgehensweise, um sich vor Scheinselbstständigkeit zu schützen, stellt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dar. Das gilt auf Grund der hohen Risiken vor allem für Auftraggeber. Ziel des Statusfeststellungsverfahrens ist es, in fraglichen Fällen verbindlich zu klären, welcher Sozialversicherungsstatus tatsächlich vorliegt. Es kann grundsätzlich vom Auftragnehmer, wie auch dem Auftraggeber sowie beiden gemeinsam beantragt werden. Zuständig für die Durchführung und Beurteilung des Sozialversicherungsstatus ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist für alle Zweige der Sozialversicherung bindend. Auftraggeber, die auf diese Weise die Form der Zusammenarbeit, bzw. das Beschäftigungsverhältnis klären lassen, können sich zumindest vor massiven Beitragsnachforderungen absichern.

Weil die Antragstellung wie auch die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht immer ganz einfach und mit einigen bürokratischen Stolpersteinen verbunden ist, empfiehlt es sich in jedem Fall, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.