• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Ermittlung des Sozialversicherungsstatus – für mitarbeitende Familienangehörige und Ehepartner obligatorisch

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Clearingstelle.de | Sozialversicherungsstatus für mitarbeitende Familienangehörige und EhepartnerDie Beschäftigung von Familienangehörigen und Ehepartner ist in zahlreichen Unternehmen Gang und Gäbe. Rechtlich spricht absolut nichts dagegen. Im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht kommt es jedoch immer wieder zu Problemen. Eine verbindliche Prüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sollte daher in jedem Fall erfolgen…

In vielen, wenn nicht sogar in den meisten familiär geführten Unternehmen ist es durchaus üblich, dass Ehepartner oder Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten. Nahezu genau so häufig sind aber auch die Komplikationen im Bezug auf den Sozialversicherungsstatus der betreffenden Personen. Ähnlich wie zum Beispiel:

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
  • etc.

ist es nämlich gerade bei mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehepartnern besonders schwierig, den korrekten Sozialversicherungsstatus zu ermitteln. Das liegt insbesondere daran, dass sie üblicherweise eine gewisse Sonderstellung im Unternehmen einnehmen. Zum einen ist ihre Tätigkeit häufig durch Kriterien geprägt, die durchaus für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sprechen. Gleichzeitig verfügen Sie jedoch in vielen Fällen immer auch über besondere Rechte und Befugnisse, die über ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hinaus gehen und damit eher für eine selbstständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit sprechen.

Kriterien für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sind zum Beispiel insbesondere:

  • Verbindlich festgelegter Aufgabenbereich
  • Eigener Arbeitsplatz im Betrieb
  • Arbeitszeiten können nicht frei bestimmt werden
  • Weisungsbindung
  • Regelmäßige Bezahlung in üblicher Höhe

Die Praxis sieht in der Regel jedoch häufig anders aus. Die betreffenden Familienangehörigen und Ehepartner:

  • Übernehmen häufig verschiedene Aufgaben nach Bedarf
  • Bestimmen ihre Arbeitszeiten frei
  • Erhalten häufig eine unübliche Bezahlung

Sonderfall familienhafte Mitarbeit

Erschwerend kommt bei der Bestimmung des Sozialversicherungsstatus hinzu, dass es speziell für mitarbeitende Familienangehörige neben sozialversicherungspflichtiger und -freier Beschäftigung noch eine dritte Form der Beschäftigung gibt: familienhafte Mitarbeit. Familienhafte Mitarbeit zeichnet sich durch folgende Kriterien aus:

  • Die Mitarbeit findet unregelmäßig und gelegentlich statt
  • Die Bezahlung entspricht nicht dem üblichen Lohn für eine vergleichbare Leistung. Das gilt sowohl bei besonders geringer aber auch bei überdurchschnittlich großzügiger Bezahlung

Im Falle von familienhafter Mitarbeit liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.


Warum ist Klärung der Sozialversicherungspflicht so wichtig?

Die Klärung der Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung eines Ehepartners oder Familienangehörigen ist deshalb besonders wichtig, weil sich sonst gravierende Konsequenzen für die Betroffenen ergeben können:

  1. Werden Beiträge nicht gezahlt, obwohl eigentlich SV-Pflicht besteht, können Beiträge für bis zu vier, bei Vorsatz sogar für bis zu 30 Jahren nachgefordert werden.
  2. Besteht keine SV-Pflicht, können im Bedarfsfall Leistungen versagt werden, obwohl Beiträge gezahlt wurden. Aus der Zahlung alleine ergibt sich kein Anspruch auf Leistungen.

Um den Sozialversicherungsstatus zu klären, genügt es nicht, wie vielfach angenommen, einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Zweifelsfall wird er einer eingehenden Prüfung unterzogen und vor allem mit den tatsächlichen Verhältnissen abgeglichen. Ein Vertrag zum Schein genügt daher nicht.


Statusfeststellungsverfahren obligatorisch

Aufgrund der zahlreichen Komplikationen im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsstatus bei mitarbeitenden Abkömmlingen und Ehepartnern wurde zum 01. Januar 2008 eine Überprüfung des SV-Status bei Aufnahme eines fraglichen Beschäftigungsverhältnisses verbindlich eingeführt. Sobald ein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Abkömmling oder Ehepartner zur Sozialversicherung meldet, leitet die Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein. In diesem Verfahren wird der SV-Status individuell geprüft und festgelegt. Auf diese Weise können spätere böse Überraschungen vermieden werden.


Im Zweifelsfall: Antrag selber stellen

Im Falle von Beschäftigungsverhältnissen, die vor dem 01. Januar 2008 aufgenommen wurden, fand eine obligatorische Überprüfung noch nicht statt. In solchen Fällen kann der SV-Status daher durchaus noch ungeklärt sein. Des gleiche gilt auch für entfernte Verwandte, die im Unternehmen mitarbeiten sollen. Hinzu kommt, dass Einzugsstellen das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nicht immer so konsequent einleiten, wie es sein sollte.

In all diesen Fällen sowie grundsätzlich immer dann, wenn Zweifel am eigenen Sozialversicherungsstatus bestehen, sollten Betroffene von sich aus einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Alternativ können den Antrag auch Arbeitgeber stellen, die auf diese Wiese die Sozialversicherungs- und damit verbundene Abgabepflichten klären lassen möchten. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt eine Prüfung und verbindliche Festlegung des zutreffenden Sozialversicherungsstatus. Das Ergebnis ist bindend für alle Sozialversicherungsträger. Bei berechtigten Zweifeln, kann sowohl gegen das obligatorische wie auch das fakultative Verfahren Widerspruch eingelegt oder auch geklagt werden.


Professionelle Beratung angebracht

Gerade, wer von sich aus im Rahmen eines fakultativen Statusfeststellungsverfahren seinen Sozialversicherungsstatus prüfen lassen möchte, sollte sich grundsätzlich professionell beraten und gegebenenfalls auch vertreten lassen. Das gilt gleichermaßen für:

  • Vorbereitung
  • Durchführung
  • Widerspruch oder andere Rechtsmittel

Professionelle Beratung und Unterstützung bieten Ihnen unsere erfahrenen Rentenberater und Rechtsanwälte. Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich beraten, was wir für Sie tun können. Wir beantworten Ihre Fragen gerne – per Mail, am Telefon oder auch im persönlichen Chat.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.