Clearingstelle | BSG kritisiert Vorgehen der Rentenversicherung scharf
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein lange gängiges und scheinbar systematisches Vorgehen der Rentenversicherung kritisiert. Diese hatte in der Vergangenheit immer wieder versucht, Bescheide über Sozialversicherungsfreiheit anzufechten, wenn es zu Beitragsrückforderungen kam.
Wer Zweifel an seinem Sozialversicherungsstatus hat, kann diesen in einem verbindlichen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen und festlegen lassen. Stellt sich dabei heraus, dass für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, obwohl gar keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat, haben die Betroffenen in diesem Fall die Möglichkeit, sich die gezahlten Beiträge zurückerstatten zu lassen.
Fragwürdige Praxis der Sozialversicherungsträger
In der Vergangenheit ist es dabei immer wieder vorgekommen, dass die Rentenversicherungsträger versucht haben, die Beitragsrückzahlung nicht leisten zu müssen. Dazu haben sie versucht, den Bescheid über die Sozialversicherungsfreiheit gerichtlich anzufechten. Statt ihrerseits Beiträge zurückzuzahlen, haben sie gleichzeitig eine Nachforderung von den betroffenen Personen gefordert, die infolge des Bescheides über Sozialversicherungsfreiheit völlig rechtmäßig keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr gezahlt hatten.
Langwieriger Rechtsstreit
Diese mehr als fragwürdige Praxis hat das BSG inzwischen scharf kritisiert. Geklagt hatte ein Mann, der jahrelang im Unternehmen seiner Eltern gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hatte. In einer Überprüfung des Sozialversicherungsstatus stellte sich heraus, dass er die Beiträge für einen großen Teil des Beschäftigungszeitraums zu Unrecht gezahlt hatte. Nach dem Bescheid über seine Sozialversicherungsfreiheit hatte der Betroffene seine Beiträge bei der Rentenversicherung zurückgefordert. Diese hatte dann, anfangs mit Erfolg, ein Anfechtungsverfahren eingeleitet. Erst in dritter Instanz gab das Bundessozialgericht dem Betroffenen Recht und erklärte den Anfechtungsversuch für unzulässig.
Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.