• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Risiko Scheinselbstständigkeit – So schützen Sie sich als Arbeitgeber

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Clearingstelle.de | Deutsche Rentenversicherung - Schutz für ArbeitgeberIm Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht wird in den letzten Wochen und Monaten massiv das Thema Scheinselbstständigkeit thematisiert. Der Grund: Eine Gesetzesänderung drohte durch verschärfte Kriterien vielen Selbstständigen die Selbstständigkeit abzuerkennen. Das Gesetz ist inzwischen entschärft und für die Betroffenen bleibt vorerst alles beim Alten. Die Diskussionen haben jedoch zu Verunsicherung bei den betroffenen Selbstständigen wie auch deren Auftraggebern geführt. In der Tat ist Scheinselbstständigkeit ein heikles Thema – insbesondere für Auftraggeber. Guten Schutz bietet ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV.


Risiken trägt vor allem der Auftraggeber

Scheinselbstständigkeit ist vor allem für Auftraggeber ein ernstes Thema. Stellt sich nämlich heraus, dass es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um Scheinselbstständigkeit gehandelt hat, muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zahlen. Je nach Dauer und Umfang der Zusammenarbeit kann es sich um enorme Beträge handeln.

Wann aber liegt Scheinselbstständigkeit vor? Scheinselbstständigkeit liegt vor allem dann vor, wenn Auftragnehmer und -geber von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Ist dies tatsächlich der Fall, muss der Auftraggeber keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. Erfüllt das Beschäftigungsverhältnis jedoch Kriterien einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und werden die Abgaben nicht gezahlt, handelt es sich um Scheinselbstständigkeit. In den meisten Fällen geschieht dies ohne Vorsatz aus reiner Unwissenheit der Beteiligten. Liegt tatsächlich Vorsatz vor, drohen empfindliche Strafen.

Für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechen Kriterien wie:

  • Auftragnehmer ist ausschließlich oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig
  • Weisungsbindung des Auftragnehmers
  • Einbindung in das Unternehmen des Auftraggebers (fester Arbeitsplatz, Auftraggeber stellt Arbeitsmittel etc.)
  • Auftragnehmer kann Arbeitszeit und -ort nicht frei bestimmen
  • Auftragnehmer hat keine Beschäftigten
  • Auftragnehmer hat keine eigene Arbeitsstätte
  • etc.

Schutz bietet Statusfeststellungsverfahren

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, desto eher liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Die Übergänge sind jedoch fließend und im Einzelfall mitunter schwer einzuschätzen. Für Gewissheit sorgt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Sowohl Auftraggeber wie auch -nehmer können einen Antrag auf ein Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Diese prüft dann im Rahmen des Verfahrens, welcher Sozialversicherungsstatus auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis zutrifft und legt ihn verbindlich fest.

Empfehlenswert ist es sowohl bei der Antragstellung wie der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Für Klarheit sorgt auch eine Beratung bei der Gestaltung von Verträgen, die die Zusammenarbeit regeln.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.