• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Berufsgenossenschaften können von Statusentscheidung abweichen

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Clearingstelle.de | Berufsgenossenschaften können von Statusentscheidung abweichenEin Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg aus dem vergangenen Jahr stellt in Frage, ob die Festlegungen des Sozialversicherungsstatus für alle Bereiche der Sozialversicherung verbindlich sind. Betroffene sollte dies nicht davon abhalten, ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle in Anspruch zu nehmen.

Im Juli 2010 wurde die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet. Das Ziel war es, eine zentrale Prüfstelle einzurichten, die bei Unklarheiten des Sozialversicherungsstatus verbindlich entscheiden sollte. Für Personen mit Zweifeln an ihrem Sozialversicherungsstatus stellte dies eine große Erleichterung dar: Mit nur einem Verfahren konnten sie ihren Status für alle Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung verbindlich klären lassen.

Das baden-württembergische Landessozialgericht hat diese Gültigkeit zum Teil eingeschränkt. In einem Urteil vom 21.02.2013 entschied es, dass ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV nur für die:

  • Krankenkasse
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

verbindlich ist. Für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung sei die Statusentscheidung hingegen nicht verbindlich.


Bedeutung für Betroffene

Für Personen mit einem unklaren Sozialversicherungsstatus bedeutet das, dass sie mit einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschten Rentenversicherung Bund ihren Versicherungsstatus für die genannten Bereiche der Sozialversicherung nach wie vor verbindlich festlegen lassen können. Zur eigenen Sicherheit können die Betroffenen anschließend den ermittelten Versicherungsstatus zusätzlich auch noch von der zuständigen Berufsgenossenschaft prüfen lassen. Diese kann, muss aber nicht von der Entscheidung der Clearingstelle abweichen. Weicht sie jedoch ab, muss der Betroffen bei Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit durch die Clearingstelle Beiträge zur Unfallversicherung zahlen.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.