• Beratung zur Sozialversicherungsbefreiung
  • Vorbereitung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren
  • Prüfung von Rückerstattungen der Sozialversicherungsbeiträge

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Clearingstelle | Aufschiebende Wirkung von Widerspruch bei Prüfung des SV-Status

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Clearingstelle.de | Widerspruch bei Prüfung des SV-StatusBei bestimmten Personen ist die Bestimmung des Sozialversicherungsstatus im Rahmen einer Beschäftigung nicht ganz einfach. Immer wieder kommt es daher vor, dass gegen die Festlegung des Status in Prüf- und Feststellungsverfahren Widerspruch eingelegt werden muss. In einigen Fällen hat dies jedoch keinen Einfluss auf Beitragspflichten.

In Deutschland herrscht Sozialversicherungspflicht. Sie gilt insbesondere für angestellte Arbeitnehmer aber auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Immer wieder kommt es allerdings auch vor, dass sich der Sozialversicherungsstatus einer Person nicht ohne weiteres korrekt bestimmen lässt. Um den korrekten Sozialversicherungsstatus speziell auch in solchen Fälle eindeutig zu bestimmen, gibt es drei verschiedene Verfahren:

  • Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin nach § 7a SGB IV
  • Betriebsprüfung durch Rentenversicherung nach § 28p SGB IV
  • Prüfverfahren durch Einzugsstellen bei den Krankenkassen nach § 28h SGB IV

Die drei Verfahren unterscheiden sich in einem entscheidenden Punkt: In einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich einzig und allein um eine Entscheidung darüber, welcher Sozialversicherungsstatus vorliegt und ob Sozialversicherungspflicht besteht. Die beiden anderen Verfahren der Einzugsstelle der Krankenkassen und der Rentenversicherung legen darüber hinaus auch die Höhe der zu zahlenden Beiträge fest. Darüber entscheidet ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht. Gemeinsam ist allen drei Verfahren, dass gegen das Ergebnis, also den festgelegten Status, Widerspruch eingelegt und auch vor einem Landesgericht Klage erhoben werden kann.

Je nach Verfahren kann ein Widerspruch das Inkrafttreten des Ergebnisses und damit vor allem auch die Zahlungsverpflichtung der betreffenden Person aufschieben – oder auch nicht. Inwiefern ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ist nicht verbindlich geregelt und hat bereits zu unterschiedlichen Gerichtsbeschlüssen geführt. Inzwischen gelten daher zum Teil je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen, weil verschiedene Landesgerichte die Gesetzestexte unterschiedlich auslegen und daher abweichenden Urteile gesprochen haben.


Urteile gegen aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Ganz klar gegen eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Festlegung des SV-Status im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Prüfverfahrens der Einzugsstellen haben bislang geurteilt:

  • Bayerisches Landes-Sozialgericht
  • Landes-Sozialgericht Nordrhein-Westfalen

Beide Gerichte kamen zum Schluss, dass die Verfahren der Einzugsstelle sowie der Betriebsprüfung sofort in Kraft treten. Als Hauptargument führen sie an, dass die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungen im Vordergrund stehe. Durch das sofortige Inkrafttreten soll vermieden werden, dass sich betroffene der Zahlung durch Verzögerungen entziehen können.


Für aufschiebende Wirkung

Bislang hat sich für eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in einem Prüfverfahren zur Festlegung des Sozialversicherungsstatus nur das Landes-Sozialgericht Rheinland-Pfalz ausgesprochen. Es beruft sich dabei auf das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, bzw. auf § 7a SGB IV. Dort heißt es in Absatz 7 nämlich:
„Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung.“
Ausschlaggebend für das rheinland-pfälzische Landes-Sozialgericht, ist die Formulierung „EntscheidungEN„. Ihrer Meinung nach bezieht sich dieses Gesetz damit eindeutig auch auf die anderen Prüfverfahren, sofern diese über den Sozialversicherungsstatus einer Person entscheiden.


Komplikationen vorbeugen – Status frühzeitig festlegen lassen

Unstrittig ist in allen Fällen, dass ein Widerspruch in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV in jedem Fall aufschiebende Wirkung hat. Der ermittelte SV-Status tritt in diesem Fall erst in Kraft, wenn ein abschließendes Urteil zum Status ergangen und in Kraft getreten ist. Um Komplikationen insbesondere im Zuge einer Betriebsprüfung vorzubeugen, sollten Personen, deren Sozialversicherungsstatus unklar ist, in jedem Fall von sich aus ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Das betrifft zum Beispiel insbesondere:

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
  • Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Ehepartner oder Familienangehörige
  • etc.

Die Entscheidung der Clearingstelle ist in jedem Fall bindend für alle Sozialversicherungsträger. Das schließt zwar nicht gänzlich aus, dass im Falle einer Betriebsprüfung ein abweichender Status und damit gegebenenfalls Beitragspflicht ermittelt wird. Das Risiko ist jedoch geringer, insbesondere, wenn darauf geachtet wird, dass die tatsächlich praktizieren Verhältnisse mit der Entscheidungsgrundlage des Statusfeststellungsverfahren übereinstimmen.


Professionell beraten lassen

Wer einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung stellen möchte, sollte sich in jedem Fall im Vorfeld und auch im Zuge des Verfahrens professionell beraten lassen. So können Komplikationen von vornherein vermieden werden. Die Notwendigkeit eines Widerspruchs oder gar einer Klage ist somit in den meisten Fällen nicht mehr gegeben.

Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten, was unsere erfahrenen Rentenberater und Rechtsanwälte für Sie bei der Klärung Ihres Sozialversicherungsstatus tun können. Gerne beantworten wir Ihre Fragen per Mail, Telefon oder auch im persönlichen Chat.


Deutlicher Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle ist für die rechtliche Prüfung der Statusfeststellung zuständig. Der genannte Kontakt bezieht sich auf die Webseite clearingstelle.de - Beratung von gesetzlich zugelassenen Rentenberatern.